Die Satzung
Der Verein trägt den Namen:
HOLZKIRCHE ( e. V. ) - Verein für soziale Arbeit, Kinder- und Jugendarbeit
und hat seinen Sitz in Berlin.
Nach der Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht
erhält sein Name den Zusatz eingetragener Verein (e.V.).
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von außerschulischer Bildung
und Erziehung, Jugendhilfe und Jugendwohlfahrt.
Der Verein verfolgt seinen Satzungszweck insbesondere durch:
die finanzielle und organisatorische Unterstützung der Offenen Kinder-
und Jugendarbeit im Kinder- und Jugendhaus Holzkirche.
die finanzielle und organisatorische Unterstützung von Ferien- und Fahrtenangeboten
der Offenen Kinder- und Jugendarbeit des Kinder- und Jugendhauses Holzkirche.
die Kooperation mit Behörden, Verbänden, Vereinen und Kirchengemeinden,
besonders mit der Ev. Petrus Kirchengemeinde und der Ev. Giesensdorf Kirchengemeinde.
Arbeit im Gemeinwesen, hauptsächlich im Gebiet Lichterfelde Süd -
Ost.
die Beratung und Unterstützung seiner Mitglieder, seiner Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter, sowie der Besucher des Kinder- und Jugendhauses Holzkirche
in gesellschaftsrelevanten Fragen, besonders der Jugendhilfe, Ethik und der
Religion.
die Teilnahme an gesellschaftlichen Diskussionsprozessen über Fragen der
Kinder- und Jugendarbeit
Vermittlung von handwerklichen Grundkenntnissen unter Anleitung, um besonders
Jugendliche mit sozialen Defiziten an den Arbeitsprozeß heranzuführen
und auf den Arbeitsmarkt vorzubereiten.
Kurse und Fortbildungsmaßnahmen für das Umfeld von Kindern und Jugendlichen.
Soziokulturelle Angebote.
Vermittlung von Umweltpädagogik und Angebote umweltpädagogischer Maßnahmen.
Öffentlichkeitsarbeit.
§3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung
oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§4 Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede juristische und natürliche
Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern.
Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Erreichen der Geschäftsfähigkeit.
Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der
Vorstand.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung
angerufen werden.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand,
Ausschluß oder mit dem Tod.
Der freiwillige Austritt ist jederzeit möglich und wird zum 31. Dezember
des laufenden Jahres wirksam.
Der Ausschluß kann erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere
ein Mitglied dem Vereinszweck zuwiderhandelt, oder wenn ein Mitglied mit der
Zahlung des Jahresbeitrags ein Jahr nach Mahnung im Rückstand ist.
Vor dem Ausschluß eines Mitglieds muß diesem Gelegenheit zur Rechtfertigung
bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung.
§5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge.
Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt
die Mitgliederversammlung.
Im Beitrittsjahr entrichtet jedes Mitglied den vollen Jahresbeitrag.
§6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
Sie können sich Geschäftsordnungen geben.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, wenn die Satzung
oder die jeweilige Geschäftsordnung nicht ein anderes vorschreibt.
Die Sitzungen werden protokolliert.
§7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr auf schriftliche
Einladung des Vorstandes zusammen. Sie muß einberufen werden, wenn ein
Drittel der Mitglieder es unter Angabe einer Tagesordnung beantragen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand
mit einer Frist von zwei Wochen und unter Benennung einer vorläufigen Tagesordnung.
An der Mitgliederversammlung nehmen die Mitglieder mit Sitz und Stimme teil,
wobei natürliche Personen eine Stimme und juristische Personen zwei Stimmen
haben, sofern sie von mindestens zwei Delegierten vertreten werden.
Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit eines Drittels der Mitglieder
beschlußfähig. Ist eine einberufene Mitgliederversammlung beschlußunfähig,
so ist unmittelbar im Anschluß hieran eine neue durchzuführen, die
dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig
ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
gelten Anträge als abgelehnt. Beschlüsse über Satzungsänderungen,
über die Auflösung des Vereins und über die Zweckänderung
des Vereins bedürfen der Dreiviertelmehrheit.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren
und vom Protokollführer zu unterschreiben. Die Protokolle sind vom Vorstand
zu verwahren und sind jederzeit von Vereinsmitgliedern einsehbar.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Sie wählt den Vorstand gemäß § 8.
Sie nimmt den Rechenschafts- und Kassenbericht des Vorstands entgegen und erteilt
dem Vorstand Entlastung.
Sie berät über wichtige Entwicklungen im Verein und gibt dem Vorstand
Empfehlungen und Arbeitsaufträge.
Sie beschließt über den Ausschluß von Mitgliedern gemäß
§ 4
§8 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu fünf Mitgliedern.
Der Vorstand kann bis zu zwei Beisitzer benennen, diese gelten als gleichberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen für zwei Jahre gewählt. Dabei wird zunächst der Vorsitzende
und sein Stellvertreter gewählt, danach die übrigen Mitglieder ohne
Benennung von Ämtern.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern
gemeinsam vertreten. Diese sind berechtigt, nur im Namen und im Auftrag des
Vereins Verträge abzuschließen und alle zur ordnungsgemäßen
Geschäftsführung erforderlichen Handlungen vorzunehmen.
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig, soweit nicht die Mitgliederversammlung
eine Vergütung beschließt. Die Vergütung darf nicht unangemessen
hoch sein.
Auslagen, die ihnen bei der Vereinsarbeit entstehen, sind ihnen zu ersetzen.
Vorstandssitzungen finden jährlich je nach Bedarf statt.
Die Vorstandssitzung ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Vereinsmitglieder haften nur mit dem Vereinsvermögen.
§9 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Der Vorstand kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anstellen. Er übt die
Dienstaufsicht über diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus.
Zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins kann der Vorstand
einen Geschäftsführer bzw. eine Geschäftsführerin bestellen.
Er bzw. sie ist dem Vorstand verantwortlich und erhält eine angemessene
Aufwandsentschädigung. Er bzw. sie ist berechtigt an den Sitzungen des
Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
Ist ein Geschäftsführer bzw. eine Geschäftsführerin bestellt,
nimmt er bzw. sie die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
wahr.
§10 Schlußbestimmungen
Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung
mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vereinsvermögen an die Ev. Petrusgemeinde Berlin Lichterfelde
oder an eine von ihr zu bestimmende gemeinnützige bzw. mildtätige
Institution, die es zur Förderung von offener Kinder und Jugendarbeit zu
verwenden hat.
Eine Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder in einer Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann diese Satzung durch einstimmigen Beschluß verändern,
nur um formelle, behördliche Auflagen zu erfüllen.
Tag der Errichtung : Datum : 30.03.98
1. Vorstand / Vorsitzender und Geschäftsführung
Constantin T. Huth
Beruf: Dipl. Sozialarbeiter / Soz.Päd.
2. Vorstand / Stellvertretenden Vorsitzender
Lutz Poetter
Beruf: Pfarrer
3. Vorstand
Marita Heimbucher
Erklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 2, wie vom Amtsgericht gefordert:
Der Vorstand kann bis zu zwei Beisitzer benennen, diese gelten als gleichberechtigt.
Die Beisitzer können zusätzlich zu den bis zu fünf gewählten Vorstandsmitgliedern benannt werden. D.h., sie gehören nicht dem Vorstand gemäß § 26 BGB an, erhalten aber gegebenenfalls als bestellte Beisitzer volles Mitsprache- und Stimmrecht...